Immobilien in Spanien

 Wissenswertes über Immobilien auf spanischen Inseln

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Wissenswertes bei einem Immobilienkauf:

Mündliche Vereinbarungen (auch telefonisch) über einen Immobilienkauf oder ein Vertrag auf einem Schmierzettel sind in Spanien ohne notarielle Beurkundung rechtskräftig. Wer es sich dann anders überlegt, kann zu Schadenersatz verpflichtet werden. Preis und Kaufbedingungen der Immobilie sollten deshalb mit Bedacht ausgehandelt werden. Wichtig: Private Immobilien-Kaufverträge können nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Vor Vertragsunterzeichnung müssen Sie unbedingt die Eigentumsverhältnisse überprüfen: Eine Kopie des aktuellen Grundbuchauszuges gibt Aufschluss. Beurkundende Notare müssen diese nach spanischem Recht vorlegen (nota simple del Registro de Propiedad).


Lassen Sie sich nachweisen, dass der Verkäufer in den vergangenen fünf Jahren die Grundsteuer und die Gebühren für Müllbeseitigung auf der jeweiligen Gemeinde (Ayuntamiento) gezahlt hat.

Gehört die Immobilie zu einer Wohngemeinschaft überprüfen Sie, ob der bisherige Eigentümer die Kosten der Hausverwaltung (Umlage), und auch evtl. Sonderzahlungen (Derramas) entrichtet hat (Certificado de la Comunidad).


Eine spanische Besonderheit: die Wertzuwachssteuer. Diese hat laut Gesetz der Verkäufer zu tragen, nicht selten aber muss sie auch vom Käufer übernommen werden. Das Finanzamt interessiert allerdings eine anderslautende Regelung nicht, fürs Finanzamt haftet immer der Verkäufer. Im Innenverhältnis kann der Verkäufer ggf. Schadenersatz verlangen. Achten Sie auf vertragliche Regelungen! (früher: Plusvalía, heute : Impuesto de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana), am besten immer die Formulierung verwenden: según la ley (gemäß dem Gesetz).


Vor Kauf eines Grundstücks mit der Absicht, darauf später zu bauen, sollte unbedingt bei der Gemeinde der Bebauungsplan eingesehen werden. Außerdem sollten weitere Erkundigungen über die Bebaubarkeit des Grundstückes eingeholt werden, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben!


Bei Reservierung einer Immobilie ist eine Anzahlung in Höhe von fünf bis zehn Prozent des Kaufpreises üblich. (Opción de compra). Mustervertrag hier:


Ist der Immobilienverkäufer steuerlich nicht Resident in Spanien, sind vom Käufer obligatorisch 3 % vom Verkaufspreis einzubehalten und als Steuervorauszahlung an das Finanzamt abzuführen (Impuesto sobre la Renta de personas Físicas). Der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien wird ab 2012 für Nichtresidenten mit 21 % besteuert, Tendenz steigend.

Gemäß dem spanischen Steuerrecht benötigt jeder Nichtresidente in Spanien einen Steuerrepräsentanten (Representante legal Art. 46.1) . Dies kann jederzeit von einem Residenten oder aber auch von einem Anwalt oder Ihrem Steuerberater übernommen werden.


Jeder Nicht-Residente Immobilienbesitzer oder -käufer benötigt unbedingt eine Steuernummer. Diese kann entweder mit einer beglaubigten Kopie des Passes oder dem Personalausweis von einer Dritten Person beantragt werden. Persönlich beantragt man diese Steuernummer die so genannte N.I.E (bei Residenten heißt sie N.I.F.) bei der zuständigen Behörde.

Weitergehende und ausführliche Informationen über einen Hauskauf in Spanien .

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